Der Träger darf nach den gesetzlichen Regelungen den Freiwilligen nur unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und ein angemessenes Taschengeld gewähren oder anstelle von Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung entsprechende Geldersatzleistungen.[1]
Angemessenes Taschengeld
Angemessen ist ein Taschengeld, das 6 % der in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten geltenden Beitragsbemessungsgrenze[2] nicht übersteigt.[3]
Das entspricht im Jahr 2024 einem Höchstbetrag von 453 EUR.
Die gesetzliche Regelung in § 2 Abs. 1 JFDG ist nicht als Anspruchsgrundlage zu verstehen. Der Träger ist also zur Erbringung der genannten Leistungen nicht verpflichtet.
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