Der Träger darf nach den gesetzlichen Regelungen den Freiwilligen nur unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und ein angemessenes Taschengeld gewähren oder anstelle von Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung entsprechende Geldersatzleistungen.[1]

 
Praxis-Tipp

Angemessenes Taschengeld

Angemessen ist ein Taschengeld, das 6 % der in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten geltenden Beitragsbemessungsgrenze[2] nicht übersteigt.[3]

Das entspricht im Jahr 2024 einem Höchstbetrag von 453 EUR.

Die gesetzliche Regelung in § 2 Abs. 1 JFDG ist nicht als Anspruchsgrundlage zu verstehen. Der Träger ist also zur Erbringung der genannten Leistungen nicht verpflichtet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge