Sie ist von 20 bis 6 Uhr vorgeschrieben. In dieser Zeit dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.[1] Ausnahmen gelten für Jugendliche über 16 Jahre

  1. im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr,
  2. in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr,
  3. in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr,
  4. in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr.

An dem einem Berufsschultag vorangehenden Tag dürfen Jugendliche auch in den vorstehend unter 1. bis 3. aufgeführten Fällen nicht nach 20 Uhr beschäftigt werden, wenn der Berufsschulunterricht vor 9 Uhr beginnt.

Sonn- und Feiertagsruhe schreiben § 17 JArbSchG und § 18 JArbSchG vor. Ausnahmen von der Feiertagsruhe gelten nicht am ersten Weihnachtstag, an Neujahr, am ersten Osterfeiertag und am 1.5. Auch bei den zugelassenen Ausnahmen vom Sonntagsbeschäftigungsverbot müssen mindestens 2 Sonntage im Monat beschäftigungsfrei sein. Bei Sonntagsarbeit ist an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche Freizeit zu gewähren.

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