Kommentar

Das Bundesarbeitsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob das Arbeitsverhältnis mit einem Jugend- und Auszubildendenvertreter aufzulösen war, weil sich die Arbeitgeberin auf die Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses berufen hatte.

Der betroffene Arbeitnehmer wurde im Betrieb der Arbeitgeberin zum Industriemechaniker ausgebildet. Der dortigen Jugend- und Auszubildenenvertretung gehörte er seit November 1992 an. Sein Ausbildungsverhältnis endete mit Bestehen der Abschlußprüfung am 28. 1.1993. Zuvor hatte er von der Arbeitgeberin schriftlich (nach § 78 a Abs. 2 BetrVG ) seine Weiterbeschäftigung verlangt . Daraufhin wurde er entsprechend seiner beruflichen Qualifikation auf einem Arbeitsplatz beschäftigt, der zuvor von einem anderen Arbeitnehmer besetzt gewesen war. Diesen Arbeitnehmer hatte die Arbeitgeberin mit qualifizierteren Aufgaben betraut. Im Betrieb der Arbeitgeberin war es bis Ende 1992 aufgrund von Einsparungsmaßnahmen zur Entlassung von 30 Arbeitnehmern gekommen. Bis August 1993 war die Entlassung von weiteren 50 Arbeitnehmern geplant. Angesichts des geplanten Personalabbaus hielt die Arbeitgeberin die Weiterbeschäftigung des Jugend- und Auszubildendenvertreters für unzumutbar. Das Auflösungsbegehren der Arbeitgeberin wurde vom BAG zurückgewiesen. Einem Arbeitgeber ist die Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters zumutbar, wenn im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein freier Dauerarbeitsplatz vorhanden ist, auf den der betroffene Arbeitnehmer seiner beruflichen Qualifikation entsprechend eingesetzt werden kann. Auf geplante Einsparungsmaßnahmen, die erst künftig möglicherweise einen Wegfall von Arbeitsplätzen zur Folge haben, kann sich der Arbeitgeber zur Begründung der Unzumutbarkeit nicht berufen.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Beschluss vom 16.08.1995, 7 ABR 52/94

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