Rz. 75

Sobald die zukünftigen Aktionäre feststehen, bilden diese zusammen die Gründungsgeneralversammlung. Dieses Gründungsorgan entspricht der Generalversammlung der Aktionäre nach der Eintragung der Gesellschaft und ist unverzüglich nach der Zuteilungsentscheidung einzuberufen. Zu seinen Kompetenzen gehört die Entscheidung über sämtliche Gründungsfragen, einschließlich der Entscheidung, den weiteren Gründungsvorgang abzubrechen.

 

Rz. 76

Die Gründungsgeneralversammlung wählt die weiter erforderlichen Mitglieder der Gründungsorgane und vergewissert sich der Ordnungsmäßigkeit des bisherigen Gründungsverlaufs. Zu diesem Zweck bestehen diverse Berichtspflichten der Gründer.

 

Rz. 77

Entscheidungen der Gründungsgeneralversammlung kommen im Allgemeinen mit Zwei-Drittel-Mehrheit zustande, wenn mehr als die Hälfte aller durch Aktien verkörperten Stimmrechte an der Abstimmung teilnimmt. Eine Ausnahme bildet die Entscheidung, die auszugebenden Aktien zu vinkulieren. Sie bedarf nur der Zustimmung von mindestens der Hälfte der durch Aktien verkörperten Stimmrechte. Falls eine Entscheidung zum Aktienrückerwerbsrecht der Gesellschaft gem. Art. 107 Abs. 1 Nr. 3 kaisha hō gefällt werden soll, ist ein einstimmiger Beschluss vonnöten. Im Falle der Gründung durch Zeichnungsverfahren ist die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister innerhalb von zwei Wochen nach dem Ablauf des Tages vorzunehmen, an dem entweder die Gründungsgeneralversammlung abgeschlossen wurde oder an dem unübliche Satzungsbestimmungen geändert wurden, je nachdem, welches Ereignis später eintritt.

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