Rz. 70
Die Gesellschaft entsteht mit der Eintragung im Handelsregister am Ort der Hauptniederlassung. Das Handelsregister wird in Japan von einer Substruktur des Justizministeriums (hōmushō) geführt, die hōmu kyoku genannt wird. Die Eintragung richtet sich nach dem Handelsregistergesetz[25] und der dazu ergangenen Ministerialverordnung des Justizministeriums.[26] Ein über die dort genannten Eintragungserfordernisse hinausgehendes Transparenzregister ist in Japan noch nicht verwirklicht.
Die Eintragung ist im Falle der Alleingründung durch die Gründer innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Untersuchungen des Gründungsdirektors oder eines durch die Gründer zu bezeichnenden späteren Tages vorzunehmen, Art. 911 Abs. 1 kaisha hō.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen