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Die Gesellschaft entsteht mit der Eintragung im Handelsregister am Ort der Hauptniederlassung. Das Handelsregister wird in Japan von einer Substruktur des Justizministeriums (hōmushō) geführt, die hōmu kyoku genannt wird. Die Eintragung richtet sich nach dem Handelsregistergesetz[25] und der dazu ergangenen Ministerialverordnung des Justizministeriums.[26] Ein über die dort genannten Eintragungserfordernisse hinausgehendes Transparenzregister ist in Japan noch nicht verwirklicht.

Die Eintragung ist im Falle der Alleingründung durch die Gründer innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Untersuchungen des Gründungsdirektors oder eines durch die Gründer zu bezeichnenden späteren Tages vorzunehmen, Art. 911 Abs. 1 kaisha hō.

[25] Shōgyō tōki hō, Gesetz Nr. 125/1963, zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 71/2019. Deutschsprachige Übersetzung unter dem Titel "Handelsregistrierungsgesetz" in Ishikawa/Leetsch: Das japanische Handelsrecht in deutscher Übersetzung. Carl Heymanns: Köln u.a. 1988, S. 252–280 in der Fassung des Gesetzes Nr. 32/1982. Englischsprachige Übersetzung unter dem Titel "Commercial Registration Act" in Kashiwagi (Hg.), Japanese Statute Book, Vol. 1. Part 1. Shinzansha: Tokyo 2015, S. 1139–1182 in der Fassung des Änderungsgesetzes Nr. 87/2005
[26] Shōgyō tōki kisoku (Bestimmungen zur Eintragung ins Handelsregister), Ministerialverordnung Nr. 23/1964, zuletzt geändert durch Ministerialverordnung Nr. 2/2021. Englischsprachige Übersetzung in der Fassung der Änderungsverordnung Nr. 6/2020 im internet unter https://elaws.e-gov.go.jp/document?lawid=339M50000010023.

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