Rz. 62

Ein weiterer Gründungsschritt ist die Beantragung eines Gesellschaftsinspektors (kensayaku), falls unübliche Satzungsbestimmungen vereinbart wurden. Aufgabe des Gesellschaftsinspektors ist es, die Angemessenheit der Bewertung von Sacheinlagen sicherzustellen und darauf zu achten, dass Vergütungen und andere finanzielle Zuwendungen an die Gründer für die Gründung sowie Kosten im Zusammenhang mit der Gründung nicht missbräuchlich hoch angesetzt werden. Der Gesellschaftsinspektor muss unverzüglich nach Beurkundung der Satzung bei Gericht beantragt werden. Zumeist wird ein Rechtsanwalt bestellt. Der Gesellschaftsinspektor fertigt über das Ergebnis seiner Untersuchungen einen Inspektionsbericht an, den er an das Gericht sendet. Er setzt auch die Gründer über das Ergebnis in Kenntnis. Ausnahmen vom Erfordernis der Prüfung durch einen Gesellschaftsinspektor sind für den Fall festgelegt, dass die Sacheinlage nicht mit über fünf Mio. Yen bewertet wurde, also für geringwertige Sacheinlagen. Die Einschaltung des Gesellschaftsinspektors ist weiterhin unnötig, wenn Wertpapiere eingebracht werden, die zum Marktpreis bewertet werden. Schließlich entfällt das Erfordernis auch, wenn es sich um eine eingebrachte Sache handelt, für die ein Fachmann ein Gutachten (shōmei) erstellt hat.

 

Rz. 63

Als Fachleute kommen Rechtsanwälte, Rechtsanwaltsgesellschaften (bengoshi hōjin), Wirtschaftsprüfer (einschließlich ausländischer Wirtschaftsprüfer), Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften in Betracht. Davon ausgenommen sind solche Fachleute, die gleichzeitig mit der Gründung in enger Beziehung stehen, z.B. als Übertragender des Gegenstandes, als Gründer, als designiertes Mitglied im Leitungsorgan oder Gesellschaftsrevisionsorgan. Wenn es sich bei der Sacheinlage um ein Grundstück handelt, muss zusätzlich zum Gesellschaftsinspektor ein Immobiliengutachter (fudōsan kantei shi) ein Wertgutachten (kantei hyōka) erstellen. Der Gesellschaftsinspektor haftet (verschuldensabhängig) gesamtschuldnerisch zusammen mit den Gründern für den Unterschiedsbetrag, wenn eine Sacheinlage zu hoch bewertet wurde.

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