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Sind mehrere Personen an der Gründung einer Aktiengesellschaft beteiligt, so bilden sie gemeinsam eine Gründungsgesellschaft (hokkinin kumi`ai). Das bedeutet, dass die Rechtsbeziehungen unter ihnen sich nach den Regeln für die Gesellschaft des Zivilgesetzes (minpōjō no kumi´ai) beurteilen, Art. 667–688 ZG. Entscheidungen werden grundsätzlich mit Mehrheit der Gründer getroffen. Die Geschäfte der Gründungsgesellschaft können von jedem Gründer einzeln vorgenommen werden. Da die Gesellschaft des Zivilgesetzes keine juristische Person ist, handelt ein Gründer bei Geschäften mit Dritten immer in Vertretung der übrigen Gründer.

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