Rz. 28

Mindestens einmal im Jahr ist nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Generalversammlung der Aktionäre durchzuführen, Art. 296 Abs. 1 kaisha hō. Grundsätzlich wird diese vom Direktor, von den Direktoren oder dem Rat der Direktoren einberufen. In Publikumsgesellschaften können aber auch Aktionäre die Einberufung verlangen, wenn sie seit mindestens sechs Monaten Aktien innehaben, die mindestens 3 % aller Stimmrechte repräsentieren. Dabei muss der Grund für die verlangte Einberufung angegeben werden, sowie die Punkte der Tagesordnung, über die abgestimmt werden soll. Bei der geschlossenen Aktiengesellschaft ist die sechsmonatige Haltedauer nicht erforderlich.

 

Rz. 29

Die Benachrichtigungsschreiben müssen im Falle einer Publikumsgesellschaft zwei Wochen vor der Generalversammlung an die Aktionäre abgesandt werden; ansonsten ist eine Woche ausreichend. Per Satzungsbestimmung können diese Fristen noch verkürzt werden. Für die Gültigkeit der Beschlüsse ist die rechtzeitige Absendung ausschlaggebend, nicht etwa, ob die Benachrichtigung dem Aktionär zugegangen ist.

 

Rz. 30

Die Kompetenzen der Generalversammlung der Aktionäre bestimmen sich danach, ob ein Direktor bzw. mehrere Direktoren oder ein Rat der Direktoren als Leitungsorgan eingerichtet sind. In ersterem Fall kann die Generalversammlung der Aktionäre über alle Angelegenheiten abstimmen, die im Gesetz eigens aufgeführt sind und darüber hinaus auch sämtliche weiteren Entscheidungen treffen. Besteht hingegen ein Rat der Direktoren, gehen letztere Kompetenzen auf diesen über, und die Generalversammlung der Aktionäre ist nur zur Abstimmung über die im Gesetz festgeschriebenen Punkte berufen.

 

Rz. 31

Für das Zustandekommen von Beschlüssen ist eine Mehrheit der Stimmen der vertretenen Aktien erforderlich. Ausnahmen bestehen bei weit reichenden Entscheidungen, wenn das Gesetz die Abstimmung durch Sondervotum (tokubetsu ketsugi) vorsieht. Dann sind zwei Drittel der Stimmen der vertretenen Aktien erforderlich. Beschlussfähig ist die Generalversammlung der Aktionäre, wenn mehr als die Hälfte aller durch Aktien verkörperten Stimmrechte vertreten sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge