Rz. 47

Die Gesellschaft kann sich jederzeit von einzelnen Organmitgliedern trennen. Erforderlich ist dafür in der Regel ein Beschluss der Generalversammlung der Aktionäre. Kommt ein entsprechender Beschluss nicht zustande, so kann – außer gegen Rechnungsprüfer – innerhalb von 30 Tagen nach der Generalversammlung der Aktionäre Amtsenthebungsklage (kainin no uttae) erhoben werden. Sie ist bei dem Distriktgericht (chihō saibansho) zu erheben, in dessen Amtsbezirk der Sitz der Gesellschaft liegt (ausschließliche Zuständigkeit). Die Amtsenthebungsklage ist als Minderheitenschutzrecht für Aktionäre ausgestaltet. Für die Klageerhebung ist erforderlich, dass die klagenden Aktionäre mindestens 3 % der Stimmrechte verkörpernden Aktien halten. Geschlossene Gesellschaften können in ihrer Satzung einen geringeren Prozentsatz festlegen. Beklagter ist das jeweilige Organmitglied.

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