Rz. 13

Im Gegensatz zum Anspruch auf Rente nach Abs. 3 setzt der Anspruch nach Abs. 1 voraus, dass der Versicherte in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der verminderten Berufsfähigkeit 3 Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten hat. Der 5-Jahres-Zeitraum verlängert sich gemäß § 43 Abs. 4 um die in dieser Bestimmung im Einzelnen aufgeführten rentenrechtlichen Zeiten unter den dort genannten Voraussetzungen (vgl. Komm. zu § 43). Nach der Übergangsvorschrift des § 242 Abs. 2 verlängert sich der 5-Jahres-Zeitraum auch um Ersatzzeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung vor dem 1.1.1992. Die Erfüllung der Voraussetzung des Abs. 1 Nr. 2 ist nach § 242 Abs. 2 für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1.1.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn (ausnahmslos) jeder Kalendermonat von diesem Zeitpunkt an bis zum Kalendermonat vor Eintritt des Versicherungsfalls mit sog. Anwartschaftserhaltungszeiten (i. S. d. § 241 Abs. 2) belegt ist oder der Versicherungsfall vor dem 1.1.1984 eingetreten ist. Die Vorschrift entspricht dem für die allgemeine Rentenversicherung geltenden § 241.

Eine Pflichtbeitragszeit von 3 Jahren in den letzten 5 Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls ist unter den Voraussetzungen des § 43 Abs. 5 i. V. m. § 53 nicht erforderlich (vgl. Komm. zu § 43).

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