Rz. 4
Altersgrenze für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ist gemäß § 40 Nr. 1 die Vollendung des 62. Lebensjahres. Eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist gesetzlich nicht vorgesehen und damit unzulässig. Die Vollendung eines Lebensjahres auf den Vortag vor dem jeweiligen Geburtstag zu datieren (§ 26 SGB X, § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB).
Der Geburtstag eines Versicherten ist grundsätzlich durch Vorlage einer Geburtsurkunde, Abstammungsurkunde, eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses nachzuweisen. Bei Berechtigten i. S. v. § 1 FRG (z. B. Vertriebene nach § 1 Bundesvertriebenengesetz) genügt ggf. die Glaubhaftmachung des Geburtstages (§ 4 Abs. 1 FRG), wobei als schwächstes Mittel der Glaubhaftmachung auch Versicherungen an Eides statt zulässig sind (§ 4 Abs. 3 FRG).
Geburtstag des Versicherten | 1.7.1964 |
Vollendung des 62. Lebensjahres (§ 26 SGB X, § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB) | 30.6.2026 |
Frühestmöglicher Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute | 1.7.2026 |
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