Rz. 60

Soweit bei einem Arbeitgeber infolge von unvollständigen Angaben des kurzfristig Beschäftigten Beiträge nacherhoben werden, darf der Arbeitgeber unter den in § 28g Satz 4 gegebenen Voraussetzungen die Beiträge vom Lohn des Arbeitnehmers noch einbehalten oder kann sie auch noch nachträglich vom Arbeitnehmer fordern (vgl. hierzu § 28g). Die Ausführungen in Rz. 13 gelten sinngemäß auch für kurzfristig Beschäftigte. Die Regelung des Abs. 2 Satz 3 gilt insbesondere auch für das Überschreiten der 3-Monats- bzw. 70-Tage-Grenze. Voraussetzung ist dabei allerdings, dass die Versicherungspflicht durch die Zusammenrechnung von Beschäftigungszeiten ausgelöst wurde. Liegen die Gründe für das Vorliegen von Berufsmäßigkeit im Status des Arbeitnehmers (z. B. weil er als Arbeitsuchender gemeldet ist), findet Abs. 2 Satz 3 keine Anwendung.

Im Allgemeinen dürfte es daher auch dann nicht zu Beitragsnacherhebungen kommen, wenn der kurzfristig Beschäftigte andere kurzfristige Beschäftigungen dem Arbeitgeber nicht angegeben hat. Beitragsnacherhebungen sind jedoch in den Fällen möglich, in denen die Zeitgrenze überschritten wurde und daher Versicherungspflicht einsetzte oder wenn sich nachträglich herausstellt, dass der kurzfristig Beschäftigte zu den berufsmäßig tätigen Arbeitnehmern gehört und daher auch in einer kurzfristigen Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ist.

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