Rz. 6

Eine Entsendung i. S. d. Einstrahlung liegt vor, wenn sich ein Beschäftigter, der bisher außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland gewohnt und ggf. auch gearbeitet hat, auf Weisung seines Arbeitgebers mit Sitz außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland zur Ausübung einer Beschäftigung unmittelbar für dessen Zwecke in die Bundesrepublik Deutschland begibt (vgl. LSG Hamburg, Urteil v. 20.4.2005, L 1 KR 16/04, JurionRS 2005, 21637). Bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung aus dem Ausland liegt Einstrahlung schon deshalb nicht vor, weil das Beschäftigungsverhältnis als mit dem inländischen Entleiher als zustande gekommen gilt (vgl. Art. 1 § 10 AÜG; hierzu auch LSG Hamburg, Urteil v. 20.4.2005, L 1 KR 16/04, JurionRS 2005, 21637). Hinsichtlich der Begriffe "Entsendung" und deren "Dauer" wird im Übrigen auf die Komm. zu § 4 verwiesen.

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