Rz. 44

Titel 1 Art 2 EGVO 883/2004 bestimmt den persönlichen Anwendungsbereich. Die Zuständigkeitsregelungen der EGVO 883/2004 gelten seit dem 1.5.2010 für

  • Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ihre Familienangehörigen;
  • für Staatenlose im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen sowie für Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen;
  • für Hinterbliebene von Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten galten, und zwar ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit dieser Personen, wenn die Hinterbliebenen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge in einem Mitgliedstaat wohnen;
  • für Drittstaatsangehörige dann, wenn das Europäische Parlament und der Rat eine entsprechende Regelung verabschiedet haben.
 

Rz. 45

Wird eine Person nicht vom persönlichen Geltungsbereich der EGVO 883/2004 erfasst oder ist die EGVO wegen einer (vorübergehenden) Beschäftigung unter Berücksichtigung des gebietlichen Geltungsbereichs nicht anwendbar, ist zu prüfen, ob die EWGVO 1408/71 anwendbar ist (siehe Ziff. 2.2.2.1 der AusEinstrRL). Zum persönlichen Geltungsbereich der EWGVO 1408/71 siehe auch Ziff. 2.2.2.2 der AusEinstrRL.

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