Rz. 9

Die DRVB ist nach Abs. 8 zur Führung einer Arbeitgeberdatei verpflichtet. In dieser Datei sind der Name des Arbeitgebers, die Anschrift des Arbeitgebers, die Betriebsnummer des Arbeitgebers, weitere Identifikationsmerkmale sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer erforderlichen Daten gespeichert. Die DRVB darf diese Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern verarbeiten und nutzen.

Nach der Änderung des Abs. 8 ist die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung künftig auch die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Abgabepflicht der Künstlersozialabgabe sowie die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Dies alles ist insoweit eingeschränkt, als es für die Prüfung, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, sowie ihre Pflichten als zur Abgabe Verpflichtete nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und ihre Pflichten nach dem SGB VII zur Meldung und Beitragszahlung ordnungsgemäß erfüllen, erforderlich ist.

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