Rz. 4

Für die freiwillig bei einer Krankenkasse versicherten Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber die Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle abzuführen, bei der der Arbeitnehmer freiwillig versichert ist. Freiwillige Beiträge zur Krankenversicherung gehören nach § 28d Satz 1 nicht zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Diese Zuständigkeitsbestimmung gilt sowohl für die freiwillig bei einer Orts-, Betriebs- oder Innungskrankenkasse als auch für die bei einer Ersatzkasse freiwillig versicherten Arbeiter oder Angestellten.

 

Rz. 5

Die bisherige Sonderzuständigkeit der Betriebskrankenkasse eines Arbeitgebers auch für freiwillig versicherte Mitglieder anderer Betriebskrankenkassen ist zum 1.1.2001 gestrichen worden. Daher sind die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die bei einer Betriebskrankenkasse freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmer ausnahmslos gem. Satz 1 an die Betriebskrankenkasse zu zahlen, bei der die freiwillige Krankenversicherung besteht.

Auch wenn bei einem Arbeitgeber mit eigener Betriebskrankenkasse freiwillig versicherte Mitglieder anderer Krankenkassen beschäftigt sind, müssen die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung weiterhin der von dem Beschäftigten gewählten Krankenkasse zugeleitet werden.

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