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In vielen Fällen wird die Verjährung nur auf Einrede wirksam. Hinsichtlich der Verjährung des Anspruchs auf Beiträge hat die Rechtsprechung zu dem bis zum 30.6.1977 geltenden § 29 Abs. 1 RVO jedoch festgestellt, dass es sich um eine Verjährungsfrist des öffentlichen Rechts handelt. Eine solche Verjährung muss von Amts wegen berücksichtigt werden (vgl. Entscheidung des RVA Nr. 845 v. 13.7.1899, Amtl. Nachr. 1900, 828; Urteile des BSG v. 17.12.1964, 3 RK 65/62, und v. 20.12.1966, 3 RK 63/63). Die Krankenkasse darf demnach bereits verjährte Beitragsforderungen nicht mehr geltend machen oder einziehen, wenn die Beiträge nicht absichtlich hinterzogen worden sind.

Obgleich auch die Verjährung nach § 25 SGB IV eine solche des öffentlichen Rechts sein dürfte, hat der BMA mit Schreiben v. 7.2.1978 (IV a 3-40 372/3) die Auffassung vertreten, dass nach der Neuregelung des Rechts der Verjährung von Ansprüchen auf Beiträge in § 25 SGB IV die Verjährung nur noch auf Einrede zu berücksichtigen ist.

Diese Auffassung des BMA wird von den am gemeinsamen Beitragseinzug Beteiligten jedoch nicht geteilt (Die Beiträge 1978 S. 75). Sie sind nach wie vor der Meinung, dass die Einzugsstellen bei der Geltendmachung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge die Verjährung von Amts wegen zu beachten haben.

Nach Rechtsprechung des BSG ist die Verjährung nur auf Einrede hin zu berücksichtigen (BSG, Urteil v. 19.9.2019, B 12 KR 21/19 R). Die Erhebung der Einrede der Verjährung ist auch im Fall der unterlassenen Nachversicherung nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Schuldner sich in besonderer Weise treuwidrig verhalten hat (BSG, Urteil v. 3.2.2022, B 5 R 34/21 R).

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