Rz. 9

Für die Berechnung der Beiträge bei einem Störfall sind der für den Entgeltabrechnungszeitraum für den jeweiligen Versicherungszweig geltende Beitragssatz und die für diesen Entgeltabrechnungszeitraum für den Einzug der Gesamtsozialversicherungsbeiträge zuständige Krankenkasse (Einzugsstelle) maßgebend. Für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse versichert sind, werden die Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung an die Krankenkasse gezahlt, die der Arbeitgeber gewählt hat (vgl. § 175 Abs. 3 Satz 2 SGB V).

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