Rz. 34
Durch Abs. 4 wird klargestellt, dass es Personengruppen gibt, die nicht in allen, wohl aber in einzelnen Versicherungszweigen pflichtversichert sind und deshalb nicht unter die Regelungen der Abs. 2 und 3 fallen (z. B. § 26 SGB III, §§ 5, 9 SGB V, §§ 2 ff., 7 SGB VI, §§ 2 f., 6 SGB VII, §§ 20 ff. SGB XI).
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