Rz. 18

Abs. 4 ermöglicht die Verarbeitung der Versicherungsnummer bei der Datenverarbeitung im Auftrag gemäß § 80 SGB X unter den dort genannten Voraussetzungen. Nach der Gesetzesbegründung soll z. B. der Fall abgedeckt werden, dass eine Druckerei beauftragt wird, Produkte für die Versicherungsträger herzustellen, in denen die Versicherungsnummer enthalten sein muss. So werden die Versicherungsnachweishefte nicht von den Rentenversicherungsträgern selbst erstellt, sondern bei einem privaten Unternehmen in Auftrag gegeben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge