Rz. 11

Gemeint sind nach Abs. 2 die nicht in Abs. 1 genannten Leistungsträger nach dem SGB, z. B. die Träger der Sozialhilfe (Kreise und kreisfreie Städte gemäß § 3 Abs. 2 SGB XII und auch die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende), die Wohngeldbehörden, die Jugendämter, die Ausbildungsförderungsämter, auch die Verbände und Arbeitsgemeinschaften dieser Leistungsträger, die im SGB aufgeführten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen wie die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, ferner die aufsichtsberechtigten und rechnungsprüfungsberechtigten Behörden. Ferner gehören dazu die im § 69 Abs. 2 SGB X genannten Stellen.

 

Rz. 12

Alle diese Stellen sind hinsichtlich der Verarbeitung der Versicherungsnummer auf deren Übermittlung im Kontakt mit den Institutionen des ersten Bereichs beschränkt. Voraussetzungen sind auch hier die Erforderlichkeit und die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe.

 

Rz. 13

Hier ist der Hinweis auf Abs. 5 geboten, wonach all die Personen und Stellen nach Abs. 2 die Versicherungsnummer nicht verwenden dürfen, um ihre Dateisysteme zu ordnen oder zu erschließen.

 

Rz. 13a

Durch die Einfügung von Abs. 2a ist die Befugnis der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder hinsichtlich der Verarbeitung der Versicherungsnummer konkretisiert worden. Denn durch die Versicherungsnummer lassen sich vorhandene Verwaltungsdaten, die den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder übermittelt werden, den Daten aus statistischen Erhebungen zuordnen. Dazu ist den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder die Nutzung der Versicherungsnummer für gesetzlich angeordnete Fälle zu erlauben. Um zukünftig auf die statistische Erhebung gleichartiger Daten bei den Auskunftspflichtigen verzichten und diese entlasten zu können, wird die Versicherungsnummer als Ordnungsmerkmal benötigt. Nach dem Grundsatz der Datensparsamkeit und vor dem Hintergrund der Entlastung der Wirtschaft von Bürokosten gilt es, eine überflüssige Mehrfachbeschaffung von Daten zu vermeiden (BT-Drs. 147/14 S. 63).

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