Rz. 2

Die Vorschrift regelt, wie das bei Renten wegen Todes anzurechnende Erwerbs-, Erwerbsersatz- bzw. Vermögenseinkommen i. S. v. § 18a nachzuweisen ist. Waisenrenten sind seit dem 1.7.2015 wegen der Streichung von § 97 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Einkommensanrechnung ausgenommen.

§ 18c bezieht sich auf die Ermittlung des Einkommens, wenn es um das erstmalige Zusammentreffen von Rente und Einkommen, um die erneute Berücksichtigung von Einkünften nach Wegfall eines zunächst angerechneten Einkommens oder um die Einkommensminderung i. S. v. § 18d Abs. 2 geht (vgl. § 18e Abs. 5).

Für die Einkommensermittlung bei sonstigen Einkommensänderungen gilt § 18e.

Nach Abs. 1 ist grundsätzlich der Berechtigte (Witwe, Witwer) zum Nachweis des zu berücksichtigenden Einkommens verpflichtet.

Vielfach können keine oder nur unvollständige Einkommensnachweise beigebracht werden. Dem tragen die Abs. 2 und 3 Rechnung: Der Berechtigte kann vom Arbeitgeber bzw. von der Stelle, die Erwerbsersatzeinkommen zahlt, eine Einkommensbescheinigung verlangen.

Abs. 4 betrifft die Erteilung einer Ertragsbescheinigung für Bezieher bestimmter Vermögenseinkommen.

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