Rz. 26
Kinderzuschüsse, Kinderzulagen und vergleichbare kindbezogene Leistungen, die in Erwerbsersatzeinkommen enthalten sind, bleiben nach Abs. 3 Satz 2 bei der Einkommensanrechnung unberücksichtigt; sie sind daher beim jeweiligen Ersatzeinkommen "herauszurechnen".
Von vergleichbaren kindbezogenen Leistungen ist auszugehen, wenn sie für ein oder mehrere bestimmte Kinder in festen oder variablen Beträgen gewährt worden sind. Das trifft für Dauerleistungen, nicht jedoch für kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen zu. Kindbezogene Leistungen sind vor allem:
- Leistungen für Kindererziehung nach §§ 294 ff. SGB VI (vgl. § 299 SGB VI),
- der für jedes Kind zustehende Unterschiedsbetrag nach § 50 BeamtVG i. V. m. § 39 BBesG
- die vergleichbaren kindbezogenen Leistungen, die ggf. zu den Renten aus der berufsständischen Versorgung gewährt werden.
Der sich aus der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten gemäß §§ 56, 249, 249a SGB VI ergebende Rentenbetrag gehört nicht zu den kindbezogenen Leistungen i. S. v. Abs. 3 Satz 2, sondern ist fester Bestandteil einer Rente und daher als Einkommen anzurechnen (vgl. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2).
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