Rz. 26

Kinderzuschüsse, Kinderzulagen und vergleichbare kindbezogene Leistungen, die in Erwerbsersatzeinkommen enthalten sind, bleiben nach Abs. 3 Satz 2 bei der Einkommensanrechnung unberücksichtigt; sie sind daher beim jeweiligen Ersatzeinkommen "herauszurechnen".

Von vergleichbaren kindbezogenen Leistungen ist auszugehen, wenn sie für ein oder mehrere bestimmte Kinder in festen oder variablen Beträgen gewährt worden sind. Das trifft für Dauerleistungen, nicht jedoch für kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen zu. Kindbezogene Leistungen sind vor allem:

Der sich aus der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten gemäß §§ 56, 249, 249a SGB VI ergebende Rentenbetrag gehört nicht zu den kindbezogenen Leistungen i. S. v. Abs. 3 Satz 2, sondern ist fester Bestandteil einer Rente und daher als Einkommen anzurechnen (vgl. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge