Rz. 13

Abs. 4 definiert, wer Zwischenmeister ist. Das ist derjenige, der, ohne Arbeitnehmer zu sein, die ihm übertragene Arbeit an Hausgewerbetreibende oder Heimarbeiter weitergibt. Die Definition des Abs. 4 stimmt fast wörtlich mit der in § 2 Abs. 3 HAG überein.

Zwischenmeister sind keine Arbeitnehmer, sondern Selbständige, die von Auftraggebern übernommene Arbeiten an die in Abs. 4 bezeichneten Personen, also an Hausgewerbetreibende oder Heimarbeiter, weitergeben.

Als Selbständige sind sie weder in der Kranken-, Renten- noch in der Arbeitslosenversicherung zu versichern; in der Unfallversicherung (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII) und in der Pflegeversicherung nur unter bestimmten Voraussetzungen (§§ 20 ff. SGB XI). Etwas anderes gilt, wenn sie zugleich als Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibender tätig sind.

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