Rz. 8

Heimarbeiter sind nach Abs. 2 sonstige Personen, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen. Sie gelten als Beschäftigte. Heimarbeiter arbeiten wie Hausgewerbetreibende ebenfalls in eigener Arbeitsstätte, im Auftrag und für fremde Rechnung.

 

Rz. 9

"Erwerbsmäßig arbeiten" bedeutet die Ausübung einer auf gewisse Dauer angelegten und der Sicherung des Lebensunterhalts dienenden Tätigkeit. Es ist anders als gewerbliches Arbeiten nicht gegenständlich auf die Herstellung, Be- oder Verarbeitung von Waren begrenzt, sodass auch Büroarbeiten (z. B. Buchführung, Schreibarbeiten, kaufmännische Arbeiten u. dgl.) in Heimarbeit verrichtet werden können (vgl. Winkler, SGB VI, § 12 Rz. 5).

 

Rz. 10

Heimarbeiter unterscheiden sich von Hausgewerbetreibenden vor allem dadurch, dass sie keine fremden Hilfskräfte beschäftigen, sondern allein oder nur mit Familienangehörigen arbeiten. Außerdem bezieht sich die Heimarbeit nicht nur auf gewerbliche, sondern auch auf andere Tätigkeiten.

 

Rz. 11

Heimarbeiter sind als Beschäftigte kraft Gesetzes in allen Sozialversicherungszweigen versichert (§§ 13, 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III für die Arbeitslosenversicherung, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V für die Krankenversicherung, § 1 Nr. 1 SGB VI für die Rentenversicherung, § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII für die Unfallversicherung und § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB XI für die Pflegeversicherung).

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