Rz. 15

Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt. Eine selbständige Erwerbstätigkeit übt aus, wer in eigenem Namen und auf eigene Rechnung mit der Absicht der Gewinnerzielung erwerbstätig ist (BSG, Urteil vom 2.12.1987, SozR 2200 § 1247 Nr. 52). Es kommt weder auf den wirtschaftlichen Erfolg an noch darauf, ob die Erwerbstätigkeit auf Kosten der Gesundheit ausgeübt wird. Die Verwaltung des eigenen Vermögens ist keine selbständige Erwerbstätigkeit.

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