Rz. 7

Der Versicherte, der eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, ist gemäß Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 nicht erwerbsunfähig. Auch die tatsächliche Verrichtung einer Arbeit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis schließt in der Regel das Vorliegen von EU aus. Der Ausübung einer (zumutbaren) Tätigkeit kommt in der Regel ein stärkerer Beweiswert zu als den dies scheinbar ausschließenden medizinischen Befunden (BSG, Urteil vom 26.9.1975, 12 RJ 208/74, SozR 2200 § 1247 Nr. 12). Deshalb ist der Versicherte, der einer Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit tatsächlich nachgeht oder mehr als geringfügige Einkünfte tatsächlich erzielt, grundsätzlich nicht erwerbsunfähig.

 

Rz. 8

Unerheblich ist dabei, ob er unter auf dem Arbeitsmarkt an sich unüblichen Bedingungen arbeitet, etwa seinen Arbeitsplatz nur unter Inanspruchnahme besonderer sächlicher oder personeller Hilfsmittel auszufüllen vermag. EU ist aber anzunehmen, wenn die Möglichkeit jene, Hilfsmittel in Anspruch zu nehmen, entfällt (vgl. BSG, Urteil vom 25.4.1990, 5 RJ 68/88, SozR 3-2200 § 1247 Nr. 3 m.w.N.). Ausnahmsweise schließt die tatsächliche Verrichtung einer Arbeit das Vorliegen von EU nicht aus, wenn der Versicherte auf Kosten der Gesundheit oder mit übermäßigem Energieaufwand arbeitet (BSG, Urteil vom 27.1.1981, 5b/5 RJ 58/79, SozR 2200 § 1247 Nr. 31). Gleiches gilt, wenn der Versicherte nur vergönnungsweise beschäftigt wird, also der wirtschaftliche Wert der Arbeitsleistung nur geringfügig ist und keine Gegenleistung für das gezahlte Entgelt darstellt.(vgl. BSG, Urteil vom 29.9.1980, 4 RJ 121/79, SozR 2200 § 1247 Nr. 30).

Zur Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit Behinderter siehe Anm. 16 .

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