Aus steuerlicher Sicht ist die anteilige Entnahme aus der Erhaltungsrücklage für Eigentümer, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, als Werbungskosten abzugsfähig – im Gegenzug ist die Zuführung zur Erhaltungsrücklage nicht zu berücksichtigen, da sie als Sparvorgang qualifiziert wird.[1] Auch wenn die Jahresabrechnung lediglich die Darstellung der Erhaltungsrücklage insgesamt ausweisen sollte, hat der einzelne Eigentümer einen Anspruch gegen den Verwalter auf Ausweis der auf ihn entfallenden anteiligen Entnahme. Wie für den Ausweis von Zinserträgen gilt auch hier, dass die Anteilsberechnung analog zur Gesamt- und Einzelabrechnung unmittelbar bei der Darstellung der Rücklagenentwicklung vorgenommen wird.
Darstellung einer Entnahme aus der Erhaltungsrücklage
Ist (EUR) | Soll (EUR) | |||
---|---|---|---|---|
Gesamt | Ihr Anteil | Gesamt | Ihr Anteil | |
Anfangsbestand zum 1.1.2022 | 5.000,00 | 1.250,00 | 5.800,00 | 1.450,00 |
+ Beitragszahlungen gemäß Wirtschaftsplan | 2.140,00 | 535,00 | 2.400,00 | 600,00 |
+ Zinserträge | 130,00 | 32,50 | 130,00 | 32,50 |
+ Waschmaschinenerlöse | 20,00 | 5,00 | 20,00 | 5,00 |
./. Erhaltung Dachsanierung | 5.000,00 | 1.250,00 | 5.000,00 | 1.250,00 |
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