Verfügt beispielsweise nur eines von mehreren Häusern über einen Aufzug, ist dies aber bei der Kostenverteilung in der Gemeinschaftsordnung nicht berücksichtigt, können auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG die Betriebs- und Wartungskosten sowie die Kosten der Erhaltung des Lifts nur den Wohnungseigentümern des Aufzugshauses aufgebürdet werden. Mit Blick auf die Kostenpositionen "Aufzugsstrom" und "Aufzugswartung" sowie "Aufzugserhaltung", sind die entsprechenden Kosten also nur den Aufzugseigentümern aufzuerlegen. Die Eigentümer der anderen Häuser sind dann in ihren Einzeljahresabrechnungen nicht mit entsprechenden Kosten zu belasten.

 

Musterbeschluss: Änderung der Verteilung der Aufzugskosten in einer Mehrhausanlage

TOP XX: Änderung der Verteilung der Aufzugskosten

Gemäß § _____ der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft des Notars _______________ [Name und Kanzleisitz] vom ______ zu der Urkundenrollen-Nummer _______ erfolgt die Verteilung der Kosten und Lasten des Gemeinschaftseigentums unter den Wohnungseigentümern nach Miteigentumsanteilen, unabhängig davon, in welchem Haus sie entstanden sind.

Abweichend hiervon beschließen die Wohnungseigentümer, die Betriebs- und Wartungskosten sowie die Kosten der Erhaltung für den im Haus ______ befindlichen Aufzug künftig ab der Wirtschaftsperiode ______ nur noch unter den derzeitigen und künftigen Wohnungseigentümern des Hauses ______ zu verteilen. Die Verteilung der Kosten für den Aufzug im Haus ______ unter den Wohnungseigentümern des Hauses ______ erfolgt dabei nach Miteigentumsanteilen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

________________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

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