Ob die Beschlussfassung über die Festlegung von Nachschüssen bzw. Hausgeldanpassungsbeträgen einer Jahresabrechnung, der eine (von der gesetzlichen oder vereinbarte) abweichende Wirtschaftsperiode zugrunde liegt, lediglich anfechtbar ist, wie dies nach früherer Rechtslage noch angenommen wurde[1], dürfte wohl nicht mehr gelten und es wird eher von Beschlussnichtigkeit auszugehen sein, was allerdings durch die Rechtsprechung zu klären sein wird.

Wird über mehrere Jahre hinweg im Widerspruch zum Gesetz oder der Gemeinschaftsordnung abgerechnet, ohne dass die entsprechenden Genehmigungsbeschlüsse angefochten werden, kann man darin nur dann eine Vereinbarung sehen, wenn feststeht, dass die Wohnungseigentümer auch künftig mit der vorgenommenen Abrechnung einverstanden sind.[2] Eine solche Feststellung wird in aller Regel nicht zu treffen sein. Des Weiteren würde eine derartige nur schuldrechtliche Vereinbarung durch Eigentümerwechsel ohnehin obsolet.[3]

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