Leitsatz

Abrechnungsgenehmigungsbeschluss ist ungültig, wenn in der Abrechnung die Gesamteinnahmen fehlen (rechnerische Unschlüssigkeit)

 

Normenkette

§ 28 WEG

 

Kommentar

  1. Fehlen einer beschlossenen Jahresabrechnung die Gesamteinnahmen als wesentlicher Bestandteil einer Jahresabrechnung, so ist der Abrechnungsgenehmigungsbeschluss insgesamt für ungültig zu erklären, da ihm die rechnerische Schlüssigkeit fehlt. Die Funktion einer Jahresabrechnung ist insoweit infrage gestellt, wenn sie rechnerisch nicht nachvollzogen werden kann, weil die Entwicklung der Gemeinschaftskonten nicht mit der Einnahmen- und Ausgabenrechnung in Übereinstimmung gebracht werden kann (h.M. OLG Düsseldorf, ZMR 1999 S. 275; OLG Hamm, ZWE 2001 S. 1001, 1003; Niedenführ in Niederführ/Kümmel/Vandenkonten, 8. Aufl. § 28 Rn. 99; Abramenko, ZMR 2003, S. 402, 405). Ein Anfechtender kann hier nicht allein auf einen Ergänzungsanspruch verwiesen werden (so jedoch bisher BayObLG, WE 1993 S. 114; Merle).
  2. Auch ein im Beschlussanfechtungsverfahren durch den Verwalter erklärtes Anerkenntnis bindet die Wohnungseigentümer. Rügt ein Eigentümer, dass dem Verwalter die erforderliche Vertretungsmacht für die Abgabe eines Anerkenntnisses gefehlt habe und deshalb keine wirksame Prozesserklärung vorläge, so hätte er im Wege der Wiedereinsetzung im Rechtsmittelzug dies gegen das Anerkenntnisurteil geltend machen müssen.
  3. Bei Ungültigkeit des Beschlusses über die Jahresabrechnung entspricht auch die Entlastung gegenüber Verwalter und Beirat nicht Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.
  4. Auch eine langjährige Übung teilungserklärungswidriger Kostenverteilung (hier: zu Kabelkosten) kann grundsätzlich nicht zu einer Änderung des vereinbarten Verteilungsschlüssels führen. Der Frage einer möglicherweise früheren Vereinbarung durch allstimmigen Beschluss oder konkludente schuldrechtliche Vereinbarung musste das Berufungsgericht im vorliegenden Fall jedoch nicht näher nachgehen.
 

Link zur Entscheidung

LG Berlin, Urteil vom 20.11.2009, 85 S 5/09 WEGLG Berlin, Urteil v. 20.11.2009, 85 S 5/09 WEG, ZMR 2010 S. 711

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