Rz. 275

Neben dieser organschaftlichen Vertretung der GmbH & Co. KG durch die Komplementär-GmbH ist die rechtsgeschäftliche Bestellung von weiteren Vertretern der GmbH & Co. KG, wie z. B. Prokuristen, Generalbevollmächtigten, Handlungsbevollmächtigten, möglich. Es ist auch zulässig, dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Prokura unmittelbar für die KG einzuräumen.[1] In diesem Fall kann also der GmbH-Geschäftsführer die GmbH & Co. KG als Organ der Komplementär-GmbH mittelbar oder als Prokurist der KG unmittelbar vertreten.

 

Rz. 276

Der Ausschluss des Kommanditisten von der organschaftlichen Vertretung ist zwingendes Recht und somit nicht durch den Gesellschaftsvertrag abänderbar, § 170 HGB.[2] Die Übertragung rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht an einen Kommanditisten ist dagegen zulässig. Ein Kommanditist kann z. B. als Generalbevollmächtigter der GmbH & Co. KG Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen und die KG nach außen wirksam vertreten. Die Vertretungsmacht ist in diesem Fall auf den Umfang der rechtsgeschäftlichen Generalvollmacht beschränkt. Da dieser Generalbevollmächtigte der Gesamtheit der Gesellschafter und nicht nur den Gesellschaftern der Komplementär-GmbH verantwortlich ist, kann seine Funktion eine Stärkung des Einflusses der Kommanditisten auf die Geschäftsführung bedeuten.[3] Außerdem kann ein Kommanditist von den Gesellschaftern der GmbH zum Geschäftsführer oder Prokuristen der GmbH bestellt werden.[4]

[1] OLG Hamm, Beschluss v. 8.2.1973, 15 W 344/72, BB 1973 S. 354.
[3] Siehe auch Geitzhaus, GmbHR 1989, S. 278 ff. (284 f.).
[4] Siehe auch Rn. 206.

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