Rz. 123

Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und nicht getrennt (gerichtlich oder einvernehmlich) sind, haben für die Ermittlung der Einkommensteuer die Wahl zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung. Bei der Zusammenveranlagung handelt es sich lediglich um eine bürokratische Erleichterung, die zu keinem Progressionsvorteil führt.[153] Dabei ist zu beachten, dass die Voraussetzungen für das für die Steuererklärung entwickelte sog. "Modello 730,–" – (grundsätzlich) abhängige Beschäftigung, Erträge aus Immobilien und Kapitalerträge, unabhängige Beschäftigung ohne "IVA" (= Umsatzsteuer) – mindestens für einen Ehegatten vorliegen müssen.

 

Rz. 124

Einkünfte aus einem fondo patrimoniale werden beiden Ehegatten je zur Hälfte zugerechnet. Einkünfte aus einer impresa familiare können dem Nicht-Unternehmer-Ehegatten bis zu 49 % zugerechnet werden, wenn entsprechende schriftliche Nachweise z.B. zum Arbeitsumfang existieren.

Freibeträge bzw. Steuerminderungen ergeben sich aus den deduzioni per oneri di famiglia, den deduzioni per spese addetti assistenza familiare und den detrazioni asilo nido.

Übertragungen im Rahmen eines patto di famiglia unterliegen gem. Art. 3 Abs. 4 ter, D.Lgs. vom 31.10.1990, Nr. 346 nicht der Schenkung- und Erbschaftsteuer.

[153] Eine Zusammenveranlagung "dichiaragione die redditi presentata in maniera congiunta" begründet aber eine solidarische Haftung der Ehegatten, auch wenn zur Zeit der "accertamento tributario" die Ehegatten getrennt oder geschieden sind: siehe Cass., 7.3.2012, n. 3526, FD 2012, 824, auch wenn der Steuerbescheid nur einem Ehegatten zugestellt wird.

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