Rz. 229

Der überlebende Ehegatte hat auch nach Ehescheidung einen Anspruch auf die pensione di reversibilità, wenn er zum Zeitpunkt des Todes des anderen tatsächlich den assegno di divorzio bezieht,[275] jedoch nur, soweit und solange er keine neue Ehe eingeht.

 

Rz. 230

Unter pensione di reversibilità fallen alle gesetzlichen und privaten Renten, insbesondere die Alters- und die Erwerbsunfähigkeitrente (pensione di vecchiaia, pensione d’invalidità, pensione di anzianità o supplementare; prestazione appartenente al novero di quelle reversibili), soweit das Arbeitsverhältnis vor dem Scheidungsurteil begonnen hatte. Lebte der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes in einer neuen Ehe, wird nach Art. 9 l. div. die Rente nach der jeweiligen Ehedauer und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Kriterien: Höhe des assegno di divorzio, persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse der Beteiligten und Dauer der Trennung[276]) aufgeteilt. Eine länger dauernde tatsächliche Lebensgemeinschaft vor Eheschließung wird nicht berücksichtigt.[277] Unberührt bleiben die Rechte der Kinder, Eltern und Verwandten nach Art. 2122 c.c.

[275] Der bloße Anspruch auf den assegno, ohne dass er gerichtlich geltend gemacht wurde, reicht nicht aus, so Art. 5 des Gesetzes vom 28.12.2005, Nr. 263.
[276] U.a. Corte Cost., 4.11.1999, n. 419, FD 1999, 521; Cass., 16.12.2004, n. 23379, FD 2005, 393.
[277] Corte Cost., 4.11.1999, n. 419, FD 1999, 521.

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