Rz. 224

Ein Ausgleich der von einem Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften auf die gesetzliche Rente erfolgt nicht. Eine dem deutschen Versorgungsausgleich vergleichbare Regelung fehlt.

 

Rz. 225

Der geschiedene Ehegatte, der lediglich über seinen Ehegatten krankenversichert war, verbleibt nach Art. 5 Abs. 11 l. div. kostenlos in der gesetzlichen Krankenversicherung, solange er nicht selbst krankenversicherungspflichtig wird. Nach Art. 12 bis l. div hat derjenige Ehegatte, der Anspruch auf den assegno di divorzio hat, unter der Voraussetzung, dass er bis zur Auszahlung keine neue Ehe eingeht, das Recht auf einen Anteil an der sog. trattamento di fine rapporto (TFR), die erst mit Beendigung des jeweiligen Arbeitsverhältnisses durch den zahlungspflichtigen Ehegatten, sei es durch Tod, Eintritt in das Rentenalter oder aus anderen Gründen (z.B. Kündigung), entsteht. Der Anteil beträgt 40 % an der TFR, die in der Ehezeit angefallen ist. Prozessrechtlich ist umstritten, ob dieser Anspruch bereits im Scheidungsurteil festgestellt wird. Die Rspr. verneint dies unter Hinweis darauf, dass unklar ist, ob der berechtigte Ehegatte noch eine Ehe eingeht.[273]

[273] Cass., 23.3.2004, n. 5719, FD 2005, 37.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge