Rz. 270

Die Partner können gemäß Art. 1 Abs. 50 des Gesetzes Nr. 76/2016 ihre vermögensrechtlichen Beziehungen mit einem Partnerschaftsvertrag (contratto di convivenza) regeln. Der Vertrag bedarf der Schriftform und ist von einem Notar oder Rechtsanwalt, die die Vereinbarkeit mit dem ordre public und zwingenden gesetzlichen Regelungen zu prüfen haben, zu beglaubigen (Art. 1 Abs. 51 des Gesetzes Nr. 76/2016).

 

Rz. 271

Ein Partnerschaftsvertrag ist nicht zulässig, wenn ein Vertragsteil

a) mit einer anderen Person die Ehe geschlossen hat, eine unione civile eingegangen ist oder einen Partnerschaftsvertrag geschlossen hat,
b) minderjährig ist,
c) gesetzlich entmündigt ist,
d) ein Delikt gem. Art. 88 c.c. begangen hat.
 

Rz. 272

Die Lebenspartner können im Rahmen der Vertragsfreiheit Art und Folgen ihres Zusammenlebens regeln. Gemäß Art. 1 Abs. 40 des Gesetzes Nr. 76/2016 können sie für ihre Lebensgemeinschaft güterrechtliche Regelungen in Anwendung des c.c. sowie Unterhalt während und nach der Partnerschaft festlegen. Das gewählte Güterrecht ist jederzeit modifizierbar. Befristungen und Bedingungen sind unzulässig. Vertragsstrafen für den Fall der Beendigung der Lebensgemeinschaft sind ebenfalls nicht zulässig. Nicht möglich sind wohl auch ein Verzicht auf den Mindestunterhalt und Ansprüche aus der impresa familiare.

Drittwirkung erlangt der Partnerschaftsvertrag durch Eintragung in das Meldeamtsregister. Für die Eintragung ist der Notar bzw. der Anwalt zuständig.

 

Rz. 273

Die Vertragsauflösung erfolgt

a) durch Einigung oder
b) durch einseitigen Rücktritt in Schriftform mit beglaubigter Unterschrift oder Notarakt. Der einseitige Rücktritt ist von dem Notar/Anwalt, der den Rücktritt beurkundet oder beglaubigt hat, dem anderen Partner mitzuteilen.
c) wegen einer Ehe oder unione civile der Partner untereinander oder eines der Partner. Die neue Ehe bzw. unione civile ist dem anderen Partner sowie dem Notar/Anwalt, der den Partnerschaftsvertrag beurkundet oder beglaubigt hat, mitzuteilen.
d) durch Tod.
 

Rz. 274

Für die Abwicklung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit der Vertrag keine speziellen Regelungen enthält.

Erklärt derjenige Partner, der Alleineigentümer bzw. alleiniger (sachenrechtlich) Nutzungsberechtigter der gemeinsam genutzten Wohnung ist, den Rücktritt, ist dem Partner eine Frist für das Verlassen der gemeinsamen Wohnung von mindestens 90 Tagen zu gewähren (Art. 1 Abs. 61 des Gesetzes Nr. 76/2016).

 

Rz. 275

Nach dem neu eingeführten Art. 30 bis d.i.p. findet auf die Partnerschaftsverträge (contratti di convivenza) das gemeinsame Heimatrecht der Vertragspartner Anwendung. Haben die Vertragspartner nicht dieselbe Staatsangehörigkeit, ist das Recht des Staates anwendbar, in dem die convivenza überwiegend stattfindet. Unberührt bleiben die nationalen, europäischen sowie internationalen Vorschriften für den Fall mehrfacher Staatsangehörigkeit.[303]

[303] Cubeddu Wiedemann, "Die gleichgeschlechtliche eingetragene Partnerschaft (Lebenspartnerschaft – unione civile) und die nichteheliche Lebensgemeinschaft (Lebensgemeinschaft – convivenza) nach italienischem Recht", S. 3 ff.

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