1. Gesetzlich neu begründete Rechte

 

Rz. 262

Der Gesetzgeber räumt dem Lebenspartner Informations- und Auskunftsrechte in Gesundheitsangelegenheiten ein. Es besteht die Möglichkeit, dem Lebenspartner eine Vorsorgevollmacht zu erteilen.

 

Rz. 263

Endet die Partnerschaft, hat der bedürftige Partner Anspruch auf den Mindestunterhalt (sog. alimenti). Der Unterhalt ist nach der Dauer der Partnerschaft und gemäß den Kriterien von Art. 438 Abs. 2 c.c. zu bemessen. Der Anspruch ist dem Geschwisterunterhalt gegenüber vorrangig zu leisten (Art. 1 Abs. 65 des Gesetzes Nr. 76/2016).

Im Mietrecht kann der Lebenspartner in den Mietvertrag eintreten, auch wenn der Mietvertrag allein vom anderen, nunmehr verstorbenen Lebenspartner abgeschlossen wurde (Art. 1 Abs. 44 des Gesetzes Nr. 76/2016).

 

Rz. 264

Stand eine selbst genutzte Immobilie im Eigentum des verstorbenen Partners, steht dem überlebenden Partner ein befristetes Nutzungsrecht von mindestens zwei (bei gemeinsamen Kindern drei) bis zu fünf Jahren zu (Art. 1 Abs. 42 des Gesetzes Nr. 76/2016).

 

Rz. 265

Einem Lebenspartner steht ein Schadensersatzanspruch zu, wenn ein Dritter durch unerlaubte Handlung den Tod des anderen Lebenspartners verursacht hat (Art. 1 Abs. 43 des Gesetzes Nr. 76/2016) und der überlebende Lebenspartner dadurch seine konkrete Aussicht auf dauerhaften Unterhalt verloren hat.

 

Rz. 266

Nach bisheriger h.M. waren die Regelungen zum Familienunternehmen in Art. 230 bis c.c. nicht analog auf den Lebenspartner anzuwenden.[297] Nun gewährt der neu eingeführte Art. 230 ter c.c.(Gesetz Nr. 76/2016) dem Partner, der bei der impresa familiare des anderen tätig war, eine Beteiligung an den Erträgen des Unternehmens und an den damit erworbenen Gegenständen und am Wertzuwachs des Betriebs, deren Höhe von Quantität und Qualität der geleisteten Arbeit abhängt. Das Gesetz gewährt dem Partner keinen Anspruch auf die Teilnahme an den unternehmerischen Entscheidungen. Trotzdem dürfte Art. 230 bis Abs. 1 c.c. analog angewendet werden.[298] Ausgenommen ist auch der auf der Tätigkeit in der impresa familiare gründende Unterhaltsanspruch.[299] Dem Partner steht ferner kein Vorkaufsrecht zu.

[297] Siehe dazu Cubeddu, Rechtsregeln für nichteheliches Zusammenleben in Italien, in: Beiträge zum europäischen Familienrecht, 2009, S. 126.
[298] Siehe jedoch Cubeddu Wiedemann, "Die gleichgeschlechtliche eingetragene Partnerschaft (Lebenspartnerschaft – unione civile) und die nichteheliche Lebensgemeinschaft (Lebensgemeinschaft – convivenza) nach italienischem Recht", S. 3 ff., die eine analoge Anwendung sowohl des Abs. 1 als auch des Abs. 4 des Art. 230 bis c.c. befürwortet. Der Partner könnte sich daher an den Entscheidungen des Unternehmers beteiligen. Zudem dürfte die Übertragung von Ansprüchen eines Partners nur mit dessen Zustimmung und mit der Zustimmung aller anderen Mitwirkenden erfolgen.
[299] Nach der Lehre (Cubeddu Wiedemann, "Die gleichgeschlechtliche eingetragene Partnerschaft (Lebenspartnerschaft – unione civile) und die nichteheliche Lebensgemeinschaft (Lebensgemeinschaft – convivenza) nach italienischem Recht", S. 3 ff.) ist dies mit dem grundsätzlichen Ziel des Gesetzgebers zu erklären, Unterhaltsansprüche in Form vom mantenimento für den Partner auszuschließen (wenn auch darin ein Verfassungsverstoß liegen könnte).

2. Weitere Rechte

 

Rz. 267

Leben in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Kinder, findet nach deren Auflösung Art. 337 sexies c.c. n.F. Anwendung, so dass die Wohnung dem Lebenspartner zugewiesen wird, der die Kinder tatsächlich betreut.[300] Die Zuweisung ist Dritten gegenüber innerhalb neun Jahren auch ohne Eintragung wirksam, vorausgesetzt dass ihnen das vorherige Zusammenleben der Partner bekannt war.[301]

Das Sorgerecht bestimmt sich nach den Art. 337 bis ff. c.c.

 

Rz. 268

Bei Beendigung der Lebensgemeinschaft bestehen grundsätzlich keine weiteren gegenseitigen Unterhaltsansprüche und Ersatzansprüche. Hat jedoch ein Lebenspartner zugunsten des anderen Leistungen erbracht, die aufgrund ihres Umfangs nicht mehr als Ausdruck des Solidaritätsprinzips angesehen werden können und aufgrund derer bei dem anderen ein Vermögenszuwachs eingetreten ist, können diese nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zurückverlangt werden.[302]

 

Rz. 269

Liegt eine nichteheliche Lebensgemeinschaft vor, was ein Mindestmaß an Dauer und Ernsthaftigkeit voraussetzt, sind angemessene Zuwendungen eines Lebenspartners an den anderen als Naturalobligationen (Art. 2034 c.c.) anzusehen und können somit selbst bei Beendigung der Lebensgemeinschaft nicht zurückgefordert werden.

[300] Dies gilt nicht, wenn keine Kinder vorhanden sind oder nicht mehr mit ihm zusammenleben: siehe Corte Cost., 14.1.2010, n. 138, FD 2011, 113.
[301] So Cass., 11.9.2015, n. 17971, NGCC 2016, 2, 1, 243.
[302] Siehe Balestra, Familia 2004, S. 779.

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