Rz. 72

Die Aufhebungsgründe des gesetzlichen Güterstandes sind abschließend in Art. 191 c.c. genannt und wirken ipso iure:

Tod eines Ehegatten; dem steht die Verschollenheit und die Todeserklärung gleich;
Aufhebung der Ehe;[92]
Gerichtlich ausgesprochene oder bestätigte oder einvernehmlicheTrennung bzw. Scheidung der Ehe, falls keine Trennung vorausgegangen ist. Es genügt eine vorläufige Entscheidung des Gerichtspräsidenten zum Getrenntleben bei einseitigem Antrag, die Bestätigung durch den Gerichtspräsidenten bei einvernehmlicher Trennung (Art. 191 Abs. 2 c.c. n.F.)[93] bzw. eine Einigung gem. Gesetz vom 10.11.2014, Nr. 162 (siehe Rdn 181).[94] In letzterem Fall tritt die Beendigung mit Wirksamkeit der Einigung (Zertifizierung durch die Anwälte bzw. Zeitpunkt der Einigung vor dem Standesamt) ein.[95]
Insolvenz eines Ehegatten;[96]
Aufhebung durch Ehevertrag;
gerichtliche Aufhebung gem. Art. 193 c.c. wegen Entmündigung oder gerichtlich festgestellter beschränkter Geschäftsfähigkeit, schlechter Verwaltung, Unfähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten, Gefährdung der Interessen der Familie, des Gesamtguts oder des Ehegatten, unzureichender Beteiligung eines Ehegatten an den Familienausgaben (berechnet nach seinen Einkünften und seiner Arbeitsfähigkeit). Zuständig ist das ordentliche Gericht.
 

Rz. 73

Liegt ein Aufhebungsgrund vor, erfolgt die Auseinandersetzung in zwei Schritten: Zunächst hat jeder Ehegatte Rückerstattungs- und Rückgabeverpflichtungen (Art. 192 c.c.). Anschließend ist das verbleibende Gesamtgut unter den Ehegatten bzw. deren Erben hälftig zu verteilen (Art. 194 c.c.).[97] Der Grundsatz der hälftigen Teilung ist unabdingbar, kann also ehevertraglich nicht abgeändert werden (Art. 210 Abs. 3 c.c.).

 

Rz. 74

Für die Aufteilung des Gesamtguts gelten die Regelungen über die Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften.[98] Die Aufteilung kann einvernehmlich oder gerichtlich erfolgen. Aktiva und Passiva werden gemeinsam erfasst. Unter die Aktiva fallen auch die beni comuni de residuo. Es wird widerlegbar vermutet, dass bewegliche Gegenstände Gesamtgut sind (Art. 195 c.c.). Vorrangig ist eine Realteilung, so dass in dem jedem Ehegatten zugewiesenen Teil eine gleiche Menge an beweglichen und unbeweglichen Gegenständen sowie Forderungen, soweit möglich und nicht einvernehmlich anders vereinbart, enthalten sein soll (Art. 727 c.c.); i.Ü. erfolgt ein Geldausgleich (Art. 728 c.c.). Das Gericht kann einem Ehegatten auch den Nießbrauch an dem anderen Ehegatten zugewiesenen Gegenständen zuweisen, wenn dies dem Kindeswohl entspricht (Art. 194 Abs. 2 c.c.).

[92] Die Aufhebung wirkt nur ex nunc.
[93] Siehe Gesetz vom 6.5.2015, Nr. 55.
[94] Siehe Giacomelli, in Cubeddu Wiedemann/Corder (Hrsg)., Diritto di famiglia 2016, Art. 3 l. 55/15, A, 2.
[95] Dazu Cubeddu Wiedemann/Henrich, FamRZ 2015, 1253.
[96] Ist die Insolvenz bereits vor Eheschließung gerichtlich festgestellt worden, hindert dies den Eintritt der comunione legale. Es gilt dann automatisch Gütertrennung.
[97] In Bezug auf die Güter eines Unternehmens (impresa nach Art. 178 c.c.) ist umstritten, ob eine Realteilung vorzunehmen ist oder nur ein Abfindungsanspruch des Nicht-Unternehmer-Ehegatten in Geld vorliegt. Für eine reine Geldforderung siehe Cass., 29.11.2010, n. 42182, FD 2011, 369.
[98] Vgl. hierzu Wiedemann/Pertot/Ballerini, in: Süß (Hrsg.), Erbrecht in Europa, 4. Aufl. 2020, Länderbericht Italien, Rn 256 ff.

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