Rz. 69

Bezüglich der Vermögenshaftung (responsabilità patrimoniale) haftet das Gesamtgut für die in Art. 186 c.c. genannten Verbindlichkeiten, nämlich:

für die beim Erwerb von in das Gesamtgut fallenden Gütern übernommenen Abgaben, Belastungen und Verbindlichkeiten;
für alle gewöhnlichen und außergewöhnlichen Verwaltungsaufwendungen.[87] Hat ein Ehegatte allein eine Maßnahme im Rahmen der außergewöhnlichen Verwaltung ausgeübt, kann der Vertragspartner nach Art. 189 Abs. 1 c.c. auf das Eigengut (beni personali) des handelnden Ehegatten und nachrangig auch auf die Hälfte des Gesamtguts zugreifen;
für alle Aufwendungen für den Familienunterhalt und für Ausbildung und Erziehung der Kinder und jede andere von einem oder beiden Ehegatten im Interesse der Familie eingegangene Verbindlichkeit. Ist nur ein Ehegatte die Verbindlichkeit im Familieninteresse eingegangen, ist streitig, ob der andere voll oder nur subsidiär haftet;[88]
für alle von beiden Ehegatten eingegangenen Verpflichtungen.
 

Rz. 70

Für Gesamtgutverbindlichkeiten haftet neben dem Gesamtgut auch das jeweilige Eigenvermögen der Ehegatten. Die Regelung in Art. 190 c.c., wonach ein Ehegatte für Gesamtgutverbindlichkeiten mit seinem Eigengut nur in Höhe der hälftigen Verbindlichkeit haftet und ihm bei einem Zugriff auf sein Eigengut die Einrede der Vorausklage zusteht, gilt wohl nur für solche Verbindlichkeiten, die er nicht persönlich übernommen hat.[89]

 

Rz. 71

Für persönliche Verpflichtungen (obbligazioni personali), worunter die von jedem Ehegatten vor der Eheschließung und nicht dem Familieninteresse dienenden Verpflichtungen sowie die das Eigengut betreffenden Verpflichtungen fallen, haftet vorrangig das Eigenvermögen des betroffenen Ehegatten. Nur wenn dies nicht reicht und keine vorrangigen Gläubiger aus Gesamtgutverbindlichkeiten vorhanden sind, haftet der betroffene Ehegatte auch mit seinem Anteil am Gesamtgut (Art. 189 Abs. 2 c.c.). Der Gläubiger kann entweder den Verkauf einzelner Güter des Gesamtguts[90] verlangen oder eine Teilversteigerung mit teilweiser Aufhebung des Gesamtguts.[91]

[87] Dazu Cass., 20.1.1995, n. 1038, GC 1995, I, 1520.
[88] Die Rspr. geht grundsätzlich von einer alleinigen Verpflichtung des handelnden Ehegatten im Außenverhältnis und einer internen Aufteilung der Belastung aus: Cass., 4.6.1999, n. 5487, FD 1999, 496.
[89] Patti, in: Henrich/Schwab, Eheliche Gemeinschaft, Partnerschaft und Vermögen im europäischen Vergleich, Bd. 6, S. 125 ff., 136.
[90] Cass., 14.3.2013, n. 6575, NGCC 2013, 7–8, 663.
[91] Cass., 4.8.1998, n. 7640, GC 1999, 791. Dagegen: Auletta, Il diritto di famiglia, S. 151.

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