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Wer durch Urteil aufgrund Geisteskrankheit (infermità di mente) entmündigt (interdetto) wird (Art. 85 c.c.), kann eine Ehe nicht eingehen.[11] Dies gilt ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Entmündigungsurteils. Läuft das Verfahren noch, kann auf Antrag des Staatsanwalts die Eheschließung verhindert werden. Vorstehendes Eheverbot wird als Bestandteil des ordre public gesehen.

Ist einer der Ehegatte bei der Eheschließung vorübergehend geschäftsunfähig, kann er die Eheschließung anfechten (Art. 120 c.c.).[12]

[11] Verfassungsrechtlich bedenklich für Cianci, Diritto della famiglia, S. 394. Ehefähig ist dagegen (grundsätzlich) der Betreute im Fall der Anordnung der Sachwalterschaft (amministrazione di sostegno).
[12] Wurde der Betreute (amministrato di sostegno) für eheunfähig erklärt, so kann er die von ihm ggf. geschlossene Ehe später gem. Art. 120 c.c. anfechten. Art. 119 c.c. findet keine Anwendung. Siehe Cass., 11.5.2017, n. 11536, FD 2017, 953.

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