Rz. 205

Die Nutzung der Ehewohnung und die Verteilung des Hausrats sind in erster Linie einer Einigung der Ehegatten vorbehalten. Einigen sich die Ehegatten nicht, wird die Regelung innerhalb des Scheidungsverfahrens getroffen. Bezüglich der Ehewohnung sieht Art. 6 Abs. 6 l. div. vor, dass die Zuweisung unter vorrangiger Berücksichtigung der Interessen der gemeinsamen Kinder und der Eigentumsverhältnisse erfolgt. Eine direkte Anwendung auf die Scheidung ist auch für den im Rahmen der Trennung neu eingeführten Art. 155 quater c.c. vorgesehen, wonach die Zuweisung der Ehewohnung im Rahmen der Entscheidung über die vermögensrechtlichen Verhältnisse (rapporti economici), vor allem im Rahmen des Getrenntlebensunterhalts, zu berücksichtigen ist. Das Recht zur Nutzung der Ehewohnung entfällt, wenn der Ehegatte, dem die Ehewohnung zugewiesen wurde, diese nicht tatsächlich bewohnt, eine neue Ehe oder eine Partnerschaft mit einem Dritten eingeht.[235]

[235] Ausf. dazu Cubeddu, Diritto della famiglia, S. 561 ff. Zur verfassungsmäßigen Auslegung – Berücksichtigung des Kindeswohls – siehe Corte Cost., 29.7.2008, n. 308, FD 2009, 62.

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