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Beides ist in erster Linie einer Einigung der Ehegatten vorbehalten. Eine Inhaltskontrolle über die Zuweisung der Ehewohnung findet aber auch bei einvernehmlicher Scheidung aufgrund des vorrangigen Kindeswohls statt (Art. 6 Abs. 6 l. div. i.V.m. Art. 155 quater c.c. n.F.).

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