Rz. 293

Die Abstammung aller Kinder richtet sich nach ihrem Heimatrecht zum Zeitpunkt der Geburt oder gemäß dem Günstigkeitsprinzip nach dem Recht des Staates, dem ein Elternteil angehört (Art. 33 d.i.p. n.F.). Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes – sowie der Eltern oder eines Elternteils – bietet keinen Anknüpfungspunkt.

 

Rz. 294

Das anwendbare Recht regelt die Voraussetzungen und die Wirkungen der Feststellung der Abstammung und sowie die Voraussetzungen der Anfechtung. Ist die Feststellung oder die Anfechtung demnach nicht möglich, gilt hilfsweise italienisches Recht (Art. 33 Abs. 2 d.i.p. n.F.). Ist die Feststellung nach dem Heimatrecht eines Elternteils erfolgt, gilt dieses Recht auch für die Anfechtung. Ist nach diesem Recht die Anfechtung ausgeschlossen, findet italienisches Recht Anwendung (Art. 33 Abs. 3 d.i.p. n.F.). Als zwingende Norm gilt die sog. unicità dello status di figlio (Art. 33 Abs. 4 d.i.p. n.F.).

 

Rz. 295

Das nach der Kollisionsregel berufene Recht findet keine Anwendung bei Verstoß gegen den ordre public. Beispiele sind das Verbot der Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Abstammung, die Verjährbarkeit des Anspruchs auf Feststellung der Abstammung und die Versagung des Klageanspruchs für das volljährig gewordene Kind.

 

Rz. 296

Ein parental order, der auf einem contratto di maternità surrogata basiert, verstößt nicht gegen den italienischen ordre public und ist daher in Italien anzuerkennen, sofern er sich auf einen vor dem Gesetz Nr. 40/2004 geschlossenen Vertrag bezieht.[324] Die italienische Rechtsprechung hat die Zuordnung des Kindes-Status aufgrund einer ausländischen öffentlichen Urkunde gemäß der lex loci bereits bejaht.[325] Jüngst wurde jedoch die Möglichkeit der Eintragung einer ausländischen Urkunde ausgeschlossen, welche eine Eltern-Kind-Beziehung zwischen dem Kind und einer Person, zu welcher keine biologische Beziehung bestand, anerkannt hat.[326]

 

Rz. 297

Die Eltern-Kind-Beziehung richtet sich gem. Art. 36 d.i.p. nach dem Heimatrecht des Kindes. Das Haager Kinderschutzübereinkommen vom 19.10.1996 ist mit Wirkung vom 1.1.2016 nun auch von Italien ratifiziert worden.

Neu eingeführt wurde mit dem Art. 36 bis d.i.p. eine zwingende Norm des internen ordre public: "In jedem Fall" finden nun die Vorschriften des italienischen Rechts Anwendung, wonach die elterliche Verantwortung beiden Eltern zusteht, beide Eltern verpflichtet sind, für den Unterhalt des Kindes zu sorgen und das Gericht bei einem das Kind schädigenden Verhalten die elterliche Verantwortung einschränken oder entziehen kann.

 

Rz. 298

Die Zuständigkeit der italienischen Gerichte ist nach Art. 37 d.i.p. sowohl bei italienischer Staatsangehörigkeit als auch bei gewöhnlichem Aufenthalt des Kindes bzw. eines Elternteils in Italien gegeben.

[324] App. Bari, 13.2.2009, FD 2010, 251.
[325] Trib. Milano, 13.1.2014; Trib. Milano, 8.4.2014, GD 2014, 18, 20. Siehe insb. App. Torino, 29.10.2014, die die Eintragung der Geburtsurkunde eines in Spanien durch heterolog assistierte Zeugung geborenen Kindes zweier Mütter – eine Italienerin, die andere Spanierin, die in Spanien geheiratet hatten – in dem it. Standesamtsregister angeordnet hat. In diesem Sinne auch Cass. 30.9.2016, n. 19599, GI 2017, 2075.
[326] Cass., S.u. 8.5.2019, n. 12193, FD 2019, 653, wonach in solchen Fällen ggf. eine Adoption gem. Art. 44 Abs. 1 lit. d l. adoz. (siehe Rdn 306) möglich sei.

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