Rz. 104
Die konkrete Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft überlässt das Gesetz den Ehegatten. Gemäß Art. 144 c.c. können die Ehegatten formlos Vereinbarungen über die allgemeinen Ehepflichten treffen, z.B. über den gewünschten Lebensstandard, Ausmaß und Art der jeweiligen Beitragspflicht zu den Familienbedürfnissen, die Festlegung der Ehewohnung etc. Mit solchen Vereinbarungen können die gegenseitigen Ehepflichten jedoch nur ausgestaltet, nicht aber gänzlich ausgeschlossen werden (Art. 160 c.c.). Solche Vereinbarungen sind, soweit sie persönliche Ehewirkungen betreffen, nicht zwangsweise durchsetzbar. Eine Vertragsstrafe im Falle der Nichterfüllung wäre daher nichtig.[140]
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