Rz. 164

Rechtliche Hindernisse für eine Scheidung, d.h. ein ggf. zeitlich befristeter Ausschluss der Scheidung etwa bei Vorliegen besonderer Härtefälle oder bei Bestehen eines vorrangigen Kindeswohls, sieht das italienische Recht nicht vor. Die Scheidung der Ehe kann unabhängig von der Ehedauer ausgesprochen werden. Die Ehedauer spielt aber im Zusammenhang mit der Trennung als Zerrüttungsgrund gem. Art. 3 Nr. 2 lit. b l. div. eine Rolle. Diesem Scheidungsgrund muss eine nun mindestens sechsmonatige (bei einvernehmlicher Scheidung) bzw. einjährige (bei einseitigem Antrag) Trennungszeit der Ehescheidung vorausgehen. Dies gilt unabhängig von der bisherigen Ehedauer, so dass die Ehe mindestens sechs Monate bestanden haben muss. Eine Härteklausel gibt es nicht; es kann freilich ein anderer Scheidungsgrund nach Art. 3 l. div. vorliegen. Diese Frist von sechs Monaten kann nicht dadurch reduziert werden, dass ein vorzeitiger Scheidungsantrag gestellt wird, um das Scheidungsurteil genau nach Ablauf von sechs Monaten zu erreichen. Der Kassationshof hat entschieden, dass die Frist der ununterbrochenen Trennung als Voraussetzung für den Scheidungsantrag bereits vor Einreichung des Scheidungsantrags bei Gericht abgelaufen sein muss.[216] Die Mindest-Ehedauer verlängert sich zusätzlich beim Gerichtsverfahren dadurch, dass nach Rspr. und Lehre das Urteil, das das Vorliegen der Trennung ausspricht, rechtskräftig sein muss, bevor der Scheidungsantrag gestellt werden kann.[217]

[216] Cass., 1.3.1997, n. 1819, GC 1997, I, 2837.
[217] Siehe Trib. Trani, 30.4.1993, CG 1993, 863; App. Bari, 13.11.1993, FI 1994, I, 225; Trib. Reggio Emilia, 10.7.1995, GI 1996, 688. In der Lehre vgl. Santosuosso, Scioglimento del matrimonio, in: Enc. Dir., XLI, S. 661; Dogliotti, Separazione e divorzio, S. 113.

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