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Bei Eheschließung können die Ehegatten durch eine einfache, in der Heiratsurkunde enthaltene Erklärung den Güterstand der Gütertrennung wählen.[99]
Wird die Gütertrennung erst später gewünscht, bedarf es eines in öffentlicher Form abzuschließenden Ehevertrages (Art. 162 Abs. 1 c.c.).[100] Gütertrennung tritt kraft Gesetzes für die künftige Ehedauer bei gerichtlicher oder einvernehmlicher Trennung (separazione personale dei coniugi) und bei Insolvenz eines Ehegatten ein. Jeder Ehegatte kann im Fall der Gütertrennung über sein Vermögen selbstständig verfügen. Soweit ein Ehegatte die dem anderen Ehegatten gehörenden Gegenstände nutzt, gelten für ihn, sofern nicht anders vereinbart, die Bestimmungen über den Nießbrauch (Art. 218 c.c.). Ist streitig, wem bestimmte Gegenstände gehören, wird widerlegbar vermutet, dass sie beiden zum Miteigentum je zur Hälfte gehören (Art. 219 c.c.).
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