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Der Eheschließung geht ein (formfreies) Verlöbnis voraus. Hierunter versteht man zum einem das gegenseitige Versprechen von Mann und Frau, künftig die Ehe eingehen zu wollen, zum anderen das mit diesem Versprechen begründete familienrechtliche Verhältnis. Das Eheversprechen ist allerdings weder einklagbar, noch kann es durch eine Vertragsstrafe abgesichert werden (Art. 79 c.c.). Sonderregelungen gelten für die Rückgabe der in Anbetracht der geplanten Ehe erfolgten Geschenke (Art. 80 c.c.)[4] und für Schadensersatzansprüche[5] wegen darauf gerichteter Ausgaben (Art. 81 c.c.).[6] Beide Ansprüche unterliegen einer einjährigen Verjährungsfrist.

[4] Zuwendungen von Immobilien sind kein Geschenk im Sinne von Art. 80 c.c.: Trib. Taranto, 28.6.2013, DFP 2013, 1437.
[5] Aber kein Schmerzensgeld: Trib. Messina 10.3.2011, FPS 2011, 392.
[6] Cass., 2.1.2012, n. 9, FD 2012, 329; Trib. Roma, 10.7.2014, Pluris 2014; Cass., 15.4.2010, n. 9052, CED 612683.

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