Rz. 87

Nach Art. 143 Abs. 3 c.c. ist jeder Ehegatte verpflichtet, entsprechend seinem Vermögen und seiner Arbeitskraft zu den "Familienbedürfnissen" beizutragen (obbligo di contribuzione), sei es durch Erwerbseinkommen oder durch häusliche Tätigkeit. Der Begriff der Familienbedürfnisse wird eng ausgelegt.[114] Die Rede ist hier von primären und unverzichtbaren Bedürfnissen (esigenze primarie e incomprimibili), was auch die Stellung einer Ehewohnung und Leistungen für die Bedürfnisse des nicht aus eigenem Verschulden erwerbsunfähigen Ehegatten umfasst.[115] Leistet ein Ehegatte freiwillig einen höheren Beitrag, kann er ihn nicht ersetzt verlangen.[116]

 

Rz. 88

Erfüllt ein Ehegatte seine Verpflichtung zum angemessenen Beitrag zu den "Familienbedürfnissen" nicht, kann gerichtlich festgelegt werden, dass ein Teil seiner Einkünfte unmittelbar an den anderen Ehegatten ausbezahlt wird (Art. 148 Abs. 2 und 156 Abs. 6 c.c.). Für den Kinderunterhalt obliegt den Aszendenten eine konkurrierende subsidiäre Pflicht.[117]

[114] Paradiso, I rapporti personali, S. 85 nennt als Kriterien dafür: "scelte dei coniugi, capacità contributiva, condizioni economiche dei coniugi e dei figli conviventi, condizioni sociali, capacità di lavoro, autonomia dei coniugi".
[115] Ausf. Cubeddu, Diritto della famiglia, S. 153 ff.
[116] So Bianca, La famiglia, S. 73.
[117] Dazu Cass., 30.9.2010, n. 20509, FD 2011, 467.

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