Rz. 233

Ausdrücklich gesetzlich zugelassen sind vertragliche Regelungen des assegno im Falle eines einvernehmlichen Scheidungsantrags (Einigung über Scheidung und Scheidungsfolgen) und beim assegno una tantum (Art. 4 und 5 Abs. 8 l. div.). Auch diese "Vereinbarungen" müssen aber immer explizit in das Scheidungsurteil aufgenommen werden. Im Übrigen sind sie nur sehr eingeschränkt zulässig. So ist, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand leben, eine einvernehmliche, von der gesetzlichen Regelung abweichende Vermögensaufteilung wegen des unabdingbaren Grundsatzes der hälftigen Teilung des Gesamtguts (Art. 210 Abs. 3 c.c.) nicht zulässig.[278]

[278] Dazu Cubeddu, Parteiautonomie versus Inhaltskontrolle, in: Festschrift Pintens, 2012, I, 339.

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