Rz. 44

Nach Art. 159 c.c. ist vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung (convenzione) gesetzlicher Ehegüterstand die Gütergemeinschaft (comunione dei beni).[51] Weiter sieht der Codice civile die Gütertrennung (separazione dei beni) und die vertragliche Gütergemeinschaft (comunione convenzionale) als Wahlgüterstände vor. Eine weitere Gestaltungsmöglichkeit neben und zusätzlich zu den vorgenannten Güterständen bildet die Einrichtung eines Familienfonds (fondo patrimoniale).

 

Rz. 45

Die Güterstände können mit den convenzioni matrimoniali gewählt und auch später frei abgeändert werden.[52] Art. 159 ff. c.c. regeln die dazu notwendige Geschäftsfähigkeit, die Formvorschriften und die Wirkung gegenüber Dritten.

 

Rz. 46

Bei der convenzione matrimoniale handelt es sich um einen Rechtsakt, der Geschäftsfähigkeit erfordert. Ist einer der Ehegatten entmündigt, wird die convenzione durch einen Tutor (oder Protutor) abgeschlossen. Trotz beschränkter Geschäftsfähigkeit (inabilitazione) kann ein Ehegatte den Vertrag selbst abschließen; es wird aber der Beistand eines Pflegers (curatore) vorausgesetzt (Art. 166 c.c.). Das Gleiche gilt für eine mindestens sechzehnjährige Person, die vom Eheverbot durch gerichtliche Entscheidung befreit ist, sofern der Vertragsschluss mit Beistand der gesetzlichen Vertreter, eines Tutors oder Pflegers erfolgt (Art. 165 c.c.).

 

Rz. 47

Die convenzioni sind beurkundungspflichtig (Art. 162 Abs. 1, 2269 c.c.).[53] Gleichzeitige Anwesenheit ist nicht erforderlich. Verstirbt ein Ehegatte nach Abgabe seines Angebots, kann der andere Ehegatte die Annahme auch noch nach dessen Tod erklären; es bedarf in diesem Fall jedoch einer gerichtlichen Genehmigung (Art. 163 c.c.) Die Ungültigkeitsgründe bestimmen sich nach den allgemeinen Vertragsprinzipien. Eine Sonderregelung (Beweislastregelung) gilt für Scheingeschäfte (Art. 164 c.c.).

 

Rz. 48

Eheverträge dürfen sowohl vor als auch während der Ehe abgeschlossen werden. Um gutgläubigen Dritten gegenüber wirksam zu sein, werden sie in der Heiratsurkundevermerkt (Art. 162 Abs. 4 c.c., 69 Regol. St. civ.).[54] Für bösgläubige Dritte oder für Dritte, die bei Vertragsschluss den Ehevertrag kannten, spielt die Registrierung keine Rolle.

 

Rz. 49

Wird durch convenzione ein Familienfonds (fondo patrimoniale) über Immobilien begründet oder werden Immobilien vom Gesamtgut ausgeschlossen, bedarf dies zusätzlich der Eintragung in das Immobilienregister, um Dritten gegenüber geltend gemacht zu werden. Einzutragen sind auch die Auflösung des gesetzlichen Güterstands und der Erwerb von Eigengut.

[51] Dieser Güterstand wurde anlässlich der Familienrechtsreform von 1975 eingeführt, um den Verfassungsgrundsatz der wirtschaftlichen und sozialen Gleichheit der Ehegatten zu befördern; dazu ausf. Cubeddu, Diritto della famiglia, S. 179 ff.
[52] Vor dem Gesetz vom 10.4.1981, Nr. 142, bedurfte es zur Abänderung eines Ehevertrages der gerichtlichen Genehmigung.
[53] Die Beurkundung durch einen deutschen Notar wird in Italien anerkannt.
[54] Der fehlende Vermerk führt also nicht zur Unwirksamkeit des Ehevertrages.

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